http://fischauffangstation.ch/rechtederaquarienfische/index.html

 

Rechte der Fische


Das Tierschutzgesetz regelt die Rechte der Tiere inklusive der Fische.

Siehe hierzu die Tierschutzverordnung (Inkraft seit 1. September 2008):

§455.1 TSchG

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html

 

 

 

Vorgaben für die Pflege


Die Fische sind artgemäss zu Pflegen. Umfassende gesetzliche Vorgaben hierzu bestehen nicht. Trotzdem müssen den Fischen ausreichend Lebensraum zur Verfügung gestellt werden. Zu beachten sind die Empfehlungen des Bundesamtes für Veterinärwesen BVET: 

https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierschutz/heim-und-wildtierhaltung/fische.html

 

Aquarienfische sind, wenn erforderlich, schonend zu töten. Es ist nicht erlaubt, die Fische die Toilette hinunterzuspülen oder einzufrieren.
Das Verfüttern von lebenden Wirbeltieren ist verboten. Das heisst, dass man Raubfischen keine lebenden Futterfische verfüttert darf.

 

 

Fischhaltung im öffentlichen Raum


Die Richtlinien geben keine Vorgaben für die Pflege von Aquarienfischen in Restaurants, Geschäften etc. und an Ausstellungen. Als Empfehlung gilt jedoch, dass die Haltung nicht in so genannten Raumteilern erfolgen sollte. Das Aquarium sollte daher nicht von allen Seiten einsehbar sein. Mindestens auf einer Seite sollte ein Sichtschutz bestehen.

 

 

Haltebewilligung


Fische, die in Freiheit mehr als 1m lang werden (ausgenommen einheimische Arten nach der Fischereigesetzgebung), sowie Hochsee- und Riffhaie sowie Süsswasser-Stechrochen brauchen eine Haltebewilligung. Diese muss vom Halter beim kantonalen Veterinäramt beantragt werden.